Rauchmelderwartung und -kauf

Zur Zeit befinden sich im Stadtgebiet zwei Personen die Ihnen anbieten Ihre vorhandenen Rauchmelder zu kontrollieren und, wenn keine vorhanden sind, Ihnen welche zu verkaufen.

Prinzipiell möchten wir betonen, dass wir den Einsatz und die Kontrolle von Rauchmeldern befürworten und Sie ermutigen möchten, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Alleine in der Vorweihnachtszeit konnten wir Ihnen auf unserer Facebookseite darlegen, dass Rauchmelder mehrere Leben gerettet und Sachschäden minimiert haben. Daher möchten wir Ihnen hier noch ein paar Fakten zu diesem Thema präsentieren:

  1. Es ist sehr sehr sinnvoll bereits jetzt in jedem Schlafzimmer und in den Fluchtwegen (Treppenhaus und Flure) Rauchmelder zu installieren. In Neubauten ist dies bereits auch schon seit Jahren Pflicht. Für die Installation in Altbauten haben Sie aber rechtlich gesehen noch Zeit bis zum 31.12.2014.
  2. Nicht jeder Rauchmelder ist unbedingt geeignet. Sie sollten sich sicher sein, dass die Geräte entsprechend getestet und für gut befunden wurden
  3. Die Abnahme nach HBO (Hessischer Bauordnung) erfolgt ausschließlich durch die Bauaufsicht des Landkreises Gießen - diese Mitarbeiter können sich entsprechend ausweisen. 

Informationen zum Thema Rauchmelder - "Wer muss sie kaufen?", "Wer ist für die Wartung verantwortlich?" und "Wo muss ich sie installieren?" - finden Sie auf der Webseite www.rauchmelder-lebensretter.de

In der hessischen Bauordnung finden Sie im § 13, Absatz 5 folgende Information:

(5) 1 In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. 2 Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. 4 Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.

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